Terms of service

Vertragsbedingungen für die Teilnahme an Entwicklungsvorhaben/Lizenzierung isolierter
digitaler Inhalte/Erbringung von Dienstleistungen

 A. Allgemeine Bestimmungen

1.          Teilnahme an Entwicklungsvorhaben/Lizenzierung isolierter digitaler Inhalte/Erbringung von Dienstleistungen

1.1       Die LZE GmbH (nachfolgend “LZE“) plant, die am Entwicklungsprozess für zukünftige Produkte teilnehmenden Unternehmern (nachfolgend: “Projektteilnehmer“) frühzeitig zu involvieren, um Erkenntnisse über den derzeitigen Entwicklungsstand zukünftiger Produkte zu gewinnen und insbesondere die Anliegen und Erfahrungen des Projektteilnehmers vor Beginn eines Herstellungsprozesses zu berücksichtigen (nachfolgend insgesamt „Testzwecke“). Die Überlassung fertiger Serienprodukte erfolgt dann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Vertrag. Ob es solche Serienprodukte zu einem späteren Zeitpunkt geben wird, ist nicht abzusehen und ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

1.2       Ziel dieser Vereinbarung ist es, unter anderem für beide Parteien, Erkenntnisse über die überlassenen, körperlichen Gegenstände (nachfolgend: “Produkte“) zu gewinnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Überlassung dieser Produkte und ggf. die Lizenzierung weiterer zugehöriger digitaler Inhalte.

1.3       Daneben lizenziert die LZE digitale Inhalte und erbringt Dienstleistungen auch abseits des eigenen Entwicklungsvorhabens an unternehmerische Kunden (nachfolgend: „Kunden“) und fördert damit Entwicklungsprozesse auf Kundenseite.

2.          Geltungsbereich dieser AGB

2.1       Diese Vertragsbedingungen (nachfolgend "AGB") der LZE, gelten für alle Verträge über die Teilnahme am Entwicklungsprozess, die der Projektteilnehmer mit der LZE hinsichtlich der von der LZE in deren Internet-Auftritt dargestellten Produkten und ggf. weiteren zugehörigen digitalen Inhalten abschließt. Ferner gelten diese AGB auch für die isolierte Lizenzierung digitaler Inhalte sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch LZE an Kunden unabhängig von deren eigenen Entwicklungsvorhaben. Projektteilnehmer und Kunden werden nachstehend unter dem Oberbegriff „Vertragspartner“ zusammengefasst. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprochen.

2.2       Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wenn diese bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

2.3       Dieser Internet-Auftritt richtet sich nur an Unternehmer, nicht an Verbraucher.

3.          Vertragsschluss

3.1       Die im Internet-Auftritt der LZE dargestellten Produkt- und Leistungsbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens LZE dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner zur Teilnahme an einem Entwicklungsvorhaben, auf Abschluss eines Dienstvertrages oder auf Kauf von digitalen Inhalten.

3.2       Der Vertragspartner kann sein Angebot über das Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt der Vertragspartner, nachdem er die ausgewählten Produkte, Leistungen und/oder digitalen Inhalte in den virtuellen Warenkorb gelegt und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Produkte, Leistungen und/oder digitalen Inhalte ab. Es besteht auch die Möglichkeit über die Schaltfläche „Jetzt bestellen“ direkt zu der Bestellübersicht zu gelangen. Die Abgabe und Übermittlung des Angebots ist nur möglich, wenn der Vertragspartner diese AGB durch Setzen eines Hakens vor dem Feld „AGB“, über dessen Verlinkung diese AGB abgerufen und ausgedruckt werden können, akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufnimmt.

3.3       Die LZE kann das Angebot des Vertragspartners daraufhin unverzüglich annehmen, indem sie diesem eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner maßgeblich ist. In der Auftragsbestätigung wird auch die Bestellung nochmals aufgeführt. Ferner enthält die Auftragsbestätigung die AGB als PDF-Datei. Damit verfügt der Vertragspartner über den gesamten Vertrag. Der Vertragspartner kann die AGB auch jederzeit über den Internet-Auftritt am unteren Ende der Seite abrufen und ausdrucken.

3.4       Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über das Online-Bestellformular der LZE kann der Vertragspartner mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen und korrigieren.

3.5       Für den Vertragsschluss stehen ausschließlich die deutsche und englische Sprache zur Verfügung.

3.6       Bestellungen bestimmter Produkte können nur ab einer Mindestbestellmenge und bis zu einer Höchstbestellmenge berücksichtigt werden. Diese produktspezifischen Lieferbeschränkungen können der jeweiligen Produktbeschreibung entnommen werden.

3.7       Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail statt. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die seitens der LZE versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Vertragspartner bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von der LZE oder von dieser mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten Mails zugestellt werden können.

3.8   Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.

3.9 In dem jeweiligen Vertrag betreffend die Überlassung der Produkte ist geregelt, ob die Produkte dem Kunden dauerhaft oder temporär überlassen werden. Im Falle einer temporären Überlassung des Produkts ist in dem Vertrag der Zeitraum der Überlassung definiert. Der Vertrag endet dann mit Ablauf des definierten Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

3.10       Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber der LZE zu erfüllen, kann die LZE bestehende Austauschverträge mit dem Vertragspartner durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Vertragspartners. § 321 BGB und §§ 112 und 119 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird die LZE frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

4.          Preise und Zahlungsbedingungen

4.1       Sofern sich aus dem Internet-Auftritt der LZE nichts Anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Gebühren / Preisen um Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten.

4.2       Etwaige Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berechnet. Die derzeitige Höhe der Versandkosten und weitere hilfreiche Versandinformationen können unter https://shop.lze-innovation.de/policies/shipping-policy abgerufen werden.

4.3       Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die die LZE nicht zu vertreten hat und die vom Vertragspartner zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Vertragspartner die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

4.4       Dem Vertragspartner stehen verschiedene elektronische Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die im Footer des Internet-Auftritts der LZE mit Symbolen angegeben werden. Die Zahlung erfolgt sofort an Annahme der Bestellung durch Versendung einer Auftragsbestätigung.

4.5       Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten der LZE gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat die LZE Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte der LZE im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.

5.          Geheimhaltung/Vertraulichkeit

5.1       Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Ergebnisse und Erkenntnisse, die er im Rahmen der Durchführung des Projektes oder im Rahmen eines anderen Vertrages gewinnt oder die ihm seitens der LZE direkt oder indirekt mitgeteilt werden („vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu nutzen.

5.2       Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die vertraulichen Informationen

5.2.1         zum Zeitpunkt des Empfangs bereits allgemein zugänglich waren oder auf anderem Wege als durch Verletzung dieses Vertrages allgemein zugänglich wurden oder

5.2.2         ohne Verschulden des Vertragspartners allgemein bekannt werden oder

5.2.3         rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder

5.2.4         bei dem Vertragspartner bereits vorhanden sind und ohne Verstoß gegen diese oder frühere Vertraulichkeitsvereinbarungen durch diesen erlangt wurden oder

5.2.5         kraft Gesetzes oder auf Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder anderen staatlichen Stelle nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel zu offenbaren sind, wobei der Vertragspartner diese Pflicht zur Offenbarung der LZE unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen hat, um der LZE die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessene Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen allgemein bekannt werden.

6.          Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist LZE berechtigt, die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen LZE hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für LZE unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der LZE liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der LZE nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt.

7.          Haftung

Die LZE haftet dem Vertragspartner aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

 7.1       Die LZE haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

-    bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

-    bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

-    aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist,

-    aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2       Verletzt die LZE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der LZE nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

7.3       Im Übrigen ist eine Haftung der LZE gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.4       Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der LZE für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8.          Verjährung

Ansprüche des Vertragspartners gegenüber der LZE verjähren - mit Ausnahme der unter dem Punkt "Mängelhaftung / Gewährleistung" - in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

9.          Zurückbehaltung, Abtretung

9.1       Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, die LZE bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

9.2       Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag durch den Vertragspartner, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Vertragspartners, ist ausgeschlossen.

10.       Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1    Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erlangen. Hat der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz der LZE ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Die LZE ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Vertragspartners anzurufen.

B. Ergänzende Bestimmungen für Entwicklungsvorhaben und die Lizenzierung produktzugehöriger digitaler Inhalte

11.       Preise

Ergänzend zu Ziffer 4 gilt, dass die temporäre oder dauerhaft Überlassung der Produkte und die Lizenzierung der ggf. zugehörigen digitalen Inhalte an Projektteilnehmer unentgeltlich erfolgen. Für die Teilnahme an dem Projekt zahlt der Projektteilnehmer den jeweils im Internet-Auftritt der LZE ausgewiesenen, einmaligen Betrag (“Teilnahmegebühr“).

12.       Liefer- und Versandbedingungen

12.1    Die Lieferung von Produkten erfolgt auf dem Versandweg an die vom Projektteilnehmer angegebene Lieferanschrift.

12.2    Die LZE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Projektteilnehmer zumutbar ist.

12.3    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von LZE zu vertreten ist und diese mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Die LZE wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Produkt zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Produkte wird der Projektteilnehmer unverzüglich informiert.

12.4    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts geht auf den Projektteilnehmer über, sobald die LZE das Produkt dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn die LZE die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Projektteilnehmers.

12.5    Für den Fall, dass sich der Versand des Produkts an den Projektteilnehmer aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Projektteilnehmer. Eventuell anfallende Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Projektteilnehmer zu tragen.

12.6    Eine Selbstabholung ist aus logistischen Gründen nicht möglich.

12.7    Digitale Inhalte werden dem Projektteilnehmer ausschließlich in elektronischer Form wie folgt überlassen; regelmäßig steht dem Projektteilnehmer die Möglichkeit des Downloads zur Verfügung. Nur wenn ein Download aus technischen Gründen scheitern sollte, ist die LZE berechtigt, digitale Inhalte per E-Mail an den Projektteilnehmer zu versenden.

13.       Einräumung von Nutzungsrechten für produktzugehörige digitale Inhalte

13.1    Sofern sich aus der Inhaltsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE nicht etwas anderes ergibt, räumt LZE dem Projektteilnehmer an den überlassenen, produktzugehörigen digitalen Inhalten das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, örtlich auf den vereinbarten Standort beschränkte Recht ein, die überlassenen Inhalte zu Testzwecken und in dem in der Inhaltsbeschreibung im Internetauftritt der LZE dargestellten Umfang über den vereinbarten Zeitraum zu nutzen.

13.2    Für die Einräumung von Nutzungsrechten für produktzugehörige digitale Inhalte gilt, dass eine Weitergabe der Inhalte an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieser AGB nicht gestattet ist, soweit nicht LZE einer Übertragung der vertragsgegenständlichen Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.

13.3    Das Recht zur Bearbeitung der digitalen Inhalte ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der digitalen Inhalte. Das Recht zur Dekompilierung der digitalen Inhalte wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 – 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 – 3 UrhG gewährt.

14.       Early Access Produkte – Allgemeines

14.1    Die dem Projektteilnehmer zur Verfügung gestellten Produkte befinden sich, soweit diese im Internet-Auftritt als „Early-Access-Produkte“ gekennzeichnet werden, in der Herstellungsphase und werden dem Projektteilnehmer ausschließlich zu Testzwecken vorübergehend unentgeltlich überlassen.

14.2    Der Projektteilnehmer wird das Produkt unverzüglich nach Überlassung zu Testzwecken in Gebrauch nehmen.

14.3    Der Projektteilnehmer erwirbt an den überlassenen Produkten kein Eigentum. LZE ist und bleibt Eigentümer der überlassenen Produkte.

14.4    Eine Weiterveräußerung der Early-Access-Produkte – egal ob einzeln oder in einem anderen Produkt integriert – ist dem Projektteilnehmer untersagt.

14.5    Die Überlassung erfolgt für den jeweils vereinbarten Zeitraum. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf dieses Zeitraums. Ist kein fester Zeitraum vereinbart, ist der Abschluss der Evaluation entscheidend.

14.6    LZE behält sich vor, den Projektteilnehmer innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende zur Rücksendung / Rückgabe der Early-Access-Produkte aufzufordern. In diesem Fall ist der Projektteilnehmer verpflichtet, die Early-Access-Produkte auf seine Kosten und Gefahr an den Sitz von LZE zurückzusenden. Bei Vorliegen besonderer, vom Projektteilnehmer darzulegender Umstände ist mit vorheriger Zustimmung der LZE auch eine Übergabe am Sitz von LZE möglich. Der Versand und die Übergabe durch den Projektteilnehmer haben ordnungsgemäß verpackt in der Originalverpackung zu erfolgen.

14.7 Sofern eine temporäre Überlassung vereinbart ist, gilt Ziff. 14.6 entsprechend; die Rücksendung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes zu erfolgen.

14.8    Der Projektteilnehmer darf die Early-Access-Produkte ausschließlich an dem vereinbarten Standort nutzen und verwenden.

14.9    Es obliegt dem Projektteilnehmer zu prüfen, ob er die Early-Access-Produkte an dem vereinbarten Ort in der jeweiligen Form und/oder ohne Zertifizierungen nutzen darf. Nutzt der Projektteilnehmer die Early-Access-Produkte, obwohl er Zertifizierungen benötigt, erfolgt dies ausschließlich auf Gefahr und Risiko des Projektteilnehmers.

15.       Beschaffenheit der Early-Access-Produkte

15.1    Die Beschaffenheit und Verwendungseignung der Early-Access-Produkte ist ausschließlich und abschließend der Beschreibung im Internet-Auftritt zu entnehmen.

15.2    Die Early-Access-Produkte befinden sich im Entwicklungsprozess. Vor diesem Hintergrund gilt für jegliche Early-Access-Produkte:

15.2.1      Die Early-Access-Produkte sind nicht dazu bestimmt, in den Verkehr gebracht zu werden. Sie dürfen nur zu den von der LZE vorab definierten Test- und Forschungszwecken eingesetzt werden, konkret um zu bestimmen, welche Eigenschaften hinzugefügt, verbessert oder verändert werden müssen, bevor eine serielle Fertigung aufgenommen und der betreffende Gegenstand in den Verkehr gebracht werden kann.

15.2.2      Die Early-Access-Produkte sind nicht abschließend geprüft und getestet und haben keine Serienzulassung. Die Early-Access-Produkte entsprechen möglicherweise aufgrund ihres Entwicklungsstands nicht allen einschlägigen Vorschriften.

15.2.3      Die technische Ausführung der Early-Access-Produkte und die ggf. beiliegende Dokumentation sind vorläufig. Die technischen Daten der Early-Access-Produkte können sich ändern.

15.2.4      Die Early-Access-Produkte weisen nicht die handelsübliche Verschleißfestigkeit auf und sind nicht auf Fehlerresistenz im Dauerbetrieb getestet.

15.2.5      Bei der Inbetriebnahme und Nutzung der Early-Access-Produkte ist besondere Sorgfalt erforderlich. Etwaige Sicherheitshinweise sind zwingend zu beachten.

15.2.6      Die Early-Access-Produkte dürfen nur so eingesetzt werden, dass bei Fehlfunktionen oder einem Ausfall eine Gefährdung von Leib und Leben, Maschinen oder anderen Gütern von Wert ausgeschlossen ist.

15.2.7      Bei Problemen im Zusammenhang mit Early-Access-Produkte hat sich der Projektteilnehmer unverzüglich an LZE zu wenden.

Der Projektteilnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, den Beauftragten für Arbeitsschutz und sonstige Beauftragte vor der ersten Ingebrauchnahme des Produkts entsprechend zu informieren.

15.3    Weitere spezifische Besonderheiten der Early-Access-Produkte sind der Produktbeschreibung im Internet-Auftritt und/oder der beiliegenden Dokumentation zu entnehmen.

16.       Ansprüche Dritter bei Early Access Produkten

Ergänzend zu Ziffer 7 (Haftung) gilt im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung und auf das sich noch im Herstellungsprozess befindliche Produkt:

Sollte ein Dritter LZE wegen eines Early-Access-Produktes, das dem Projektteilnehmer überlassen worden ist, in Anspruch nehmen, ist der Projekteilnehmer verpflichtet, LZE von allen derartigen Ansprüchen und Forderungen freizustellen und hat LZE alle Kosten, Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme bei LZE entstehen.

17.       Dokumentation und Datenaustausch

17.1    Der Projektteilnehmer ist bereit, die bei der Verwendung der überlassenen Produkte generierten Daten und Erkenntnisse der LZE zur Verfügung zu stellen.

17.2    Die Parteien teilen jeweils dem Anderen innerhalb von 10 Werktagen nach Überlassung des Produktes einen Ansprechpartner mit.

17.3    Der Projektteilnehmer wird die im Rahmen der Testung erzielten Ergebnisse und Erkenntnisse sorgfältig dokumentieren.

17.4    Der Projektteilnehmer ist verpflichtet, der LZE nach Aufforderung umfassend Auskunft über den aktuellen Stand des Projektes zu erteilen. Zu diesem Zweck wird LZE dem Projektteilnehmer zu gegebener Zeit einen Fragebogen übermitteln, den dieser innerhalb von 15 Werktagen nach Zugang vollständig ausgefüllt zurückzusenden hat. Der Projektteilnehmer erklärt sich bereit, die Angaben im Fragebogen sowie etwaige weitere Ergebnisse und Erkenntnisse den Ansprechpartnern bei LZE fernmündlich zu präsentieren und ggf. zu erläutern.

17.5    Jegliche zu erstellenden Berichte sind in digitaler Form an die LZE zu übergeben. LZE wird diese Daten für Entwicklungszwecke nutzen.

18.       Arbeitsergebnisse und Schutzrechte

18.1    Sämtliche, bestehenden Schutzrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei bzw. dem bisherigen Inhaber, auch wenn er nicht Partei dieses Vertrags ist. Die Übertragung von Schutzrechten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

18.2    Die Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen, Know-how und Schutzrechten, die LZE im Zusammenhang mit der Überlassung und/oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Projektteilnehmer erzielt, stehen ausschließlich, unbeschränkt, zeitlich unbefristet, unwiderruflich und ohne gesonderte Vergütung LZE zu, es sei denn, mit dem Projektteilnehmer wurde eine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen. LZE ist berechtigt, insbesondere demjenigen, von dem das Produkt stammt, sämtliche Arbeitsergebnisse, Know-how und Schutzrechte umfassend zur weiteren Forschung und zur späteren Herstellung einzuräumen.

18.3    Soweit eine Übertragung der Rechte aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Projektteilnehmer der LZE die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, unterlizenzierbaren und übertragbaren Nutzungsrechte ein, die Ergebnisse auf alle derzeit bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten.

19.       Verarbeitung, Verbindung, Vermischung

19.1.1      Änderungen an den Produkten durch den Projektteilnehmer bedürfen der vorherigen Zustimmung der LZE. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten. Sollte im Einzelfall eine Zustimmung erteilt werden, stellt der Projektteilnehmer bei Rücksendung / Rückgabe der Early-Access-Produkte gemäß Ziffer 14.6 oder 14.7 dieser AGB auf Verlangen der LZE den ursprünglichen Zustand wieder her. Der Kunde verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LZE weder das gelieferte Produkt noch Teile davon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu entschlüsseln, zu extrahieren oder auf andere Weise zu reverse-engineeren.

19.1.2      Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Produkte gilt die LZE als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die LZE Eigentum im Verhältnis des Verkehrswerts ihrer Produkte zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Produkte der LZE mit einer Sache des Projektteilnehmers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Verkehrswerts des Produktes der LZE zum Verkehrswert der Hauptsache - auf die LZE über. Der Projektteilnehmer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

20.       Mängelhaftung/Gewährleistung

Ist das Produkt mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:

20.1    Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Projektteilnehmer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Projektteilnehmer kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

20.2    Bei neuen Produkten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung des Produktes. Bei gebrauchten Produkten sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.

20.3    Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht

-    für Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,

-    für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Projektteilnehmers und,

-    für den Fall, dass LZE den Mangel arglistig verschwiegen hat.

20.4    Die LZE hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

20.5    Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

20.6    Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Projektteilnehmer verpflichtet, das zuerst gelieferte Produkt innerhalb von 30 Tagen an die LZE zurück zu senden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Namen des Projektteilnehmers und die für die Überlassung des mangelhaften Produktes vergebene Nummer enthalten, die der LZE die Zuordnung des zurückgesandten Produktes ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Projektteilnehmer zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist LZE zur Entgegennahme zurückgesandter Produkte nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten Versendung trägt der Projekteilnehmer.

20.7    Liefert LZE zum Zwecke der Nacherfüllung ein mangelfreies Produkt, kann LZE vom Projektteilnehmer eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

C. Ergänzende Bestimmungen für die Lizenzierung nicht produktzugehöriger
digitaler Inhalte

21.       Preise

Ergänzend zu Ziffer 4 gilt, dass die Lizenzierung isolierter digitaler Inhalte an Kunden gegen Zahlung der jeweils im Internet-Auftritt der LZE ausgewiesenen Lizenzgebühr erfolgt. Im Falle der Lizenzierung isolierter digitaler Inhalte ergibt sich der Umfang des Nutzungsrechts aus Ziffer 22.1.

22.       Lizenzierung

22.1    Soweit eine Lizenzierung nicht produktzugehöriger digitaler Inhalte gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erfolgt (nach Ziffer 21), räumt LZE dem Kunden an den überlassenen digitalen Inhalten das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, jedoch örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die überlassenen Inhalte zu geschäftlichen Zwecken und in dem im jeweiligen Lizenzschein eingeräumten Umfang zu nutzen.

22.2    Im Falle der Lizenzierung nicht produktzugehöriger digitaler Inhalte (nach Ziffer 21 sowie 22) wird die Rechtseinräumung gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn die geschuldete Vergütung vollständig geleistet worden ist. Die LZE kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Inhalte auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.

22.3    Ziffer 13.2 gilt auch für nicht produktzugehöriger digitale Inhalte.

D. Ergänzende Bestimmungen für Dienstverträge

Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen gelten für Dienstverträge die nachstehenden Bestimmungen:

23.       Preise

Ergänzend zu Ziffer 4 gilt, dass die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden gegen Zahlung der jeweils im Internet-Auftritt der LZE ausgewiesenen Vergütung erfolgt.

24.       Inhalt und Umfang der Dienstleistungen

24.1    Der konkrete Leistungsinhalt und Leistungsumfang ergibt sich, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist, aus der Leistungsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE oder einem etwaigen Leistungsschein. LZE schuldet Leistungen nach dem Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird.

24.2    LZE erbringt keine werkvertraglichen Leistungen, sondern schuldet nur die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung. Das Erreichen eines konkreten Erfolgs ist nicht Gegenstand der Dienstverträge. Insbesondere stellt die spätere Darstellung der Ergebnisse der Dienstleistung keinen Erfolg dar.

24.3    Gegenstand des Dienstvertrages kann sowohl die einmalige als auch die auf Dauer angelegte Leistungserbringung sein.

25.       Erbringung von Dienstleistungen

25.1    LZE ist bei der Erbringung der Dienstleistungen etwaigen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung nicht unterworfen. Die Leistungserbringung erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Kunden. Die Bestimmung der genauen Art und Weise der Leistungserbringung steht – nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang – der LZE zu. LZE erbringt die Dienstleistungen durch qualifiziertes Personal.

25.2    Leistungsort ist, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist, der Sitz der LZE.

25.3    LZE darf zur Erbringung der Dienstleistungen Dritte einsetzen.

25.4    LZE hat das Recht, bei Fehlschlagen einer Dienstleistung diese nochmals zu erbringen (Nacherfüllung). Der Kunde hat der LZE hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Nur wenn diese Frist ohne Ergebnis verstreicht, stehe dem Kunden weitere Ansprüche zu.

26.       Feste Leistungstermine

26.1    Die Vereinbarung fester Leistungstermine erfolgt nur im Einzelfall und setzt eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien voraus.

26.2    Die Vereinbarung fester Leistungstermine erfolgt vorbehaltlich des rechtzeitigen und vertragsgemäßen Erhalts der für LZE erforderlichen Leistungen von Vorlieferanten.

26.3    Bei Verzögerungen, die LZE nicht zu vertreten hat, verschieben sich die Leistungstermine um einen angemessenen Zeitraum; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.

27.       Mitwirkungspflichten des Kunden

27.1    Der Kunde erbringt die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

27.2    Die einzelnen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE und ggf. aus zusätzlichen Anforderungen der LZE. Insbesondere wird der Kunde der LZE die erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten aus seiner Sphäre vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen.

27.3    Sämtliche vom Kunden zu erbringende Mitwirkungshandlungen sind Voraussetzung für die Erbringung der termingerechten und vertragsgemäßen Leistungserbringung. Sollte LZE sich in der Leistungserbringung behindert sehen, wird LZE den Kunden hierüber in Textform informieren. Beruht diese Behinderung auf der nicht oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden oder hat der Kunde die Behinderung aus anderen Gründen zu vertreten, so gehen sich draus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten. Etwaige Schadensersatzansprüche von LZE bleiben unberührt. Die Information des Kunden über die Behinderung ist keine Voraussetzung für die Ansprüche von LZE wegen Behinderungen, es sei denn der Kunde hätte ohne Information die Behinderung nicht erkennen können. Etwaige gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzungen oder Mahnung bleiben unberührt.

28.       Nutzungsrechte an Ergebnissen der Dienstleistung

28.1    LZE ist berechtigt, die Darstellung der Dienstleistungsergebnisse in Form von Berichten nach pflichtgemäßer Auswahl in einem gängigen Microsoft-Office-kompatiblen (aktuelle Version) Dateiformat (z.B. Word- oder PDF-Datei) zur Verfügung zu stellen.

28.2    Soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, räumt LZE den Kunden an den Ergebnissen der Dienstleistungen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, jedoch örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Ergebnisse der Dienstleistung für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

29.       Laufzeit und Kündigung

29.1    Sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, kann er von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des jeweiligen Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Dies gilt nicht im Falle einer vereinbarten Mindestlaufzeit.

29.2    Im Falle einer Kündigung ist LZE berechtigt, bei einer Vergütung nach Aufwand den bis zum Zugang der Kündigung getätigten Aufwand abzurechnen. Bei einer Vergütung zum Festpreis kann LZE stattdessen die vereinbarte Vergütung verlangen; LZE muss sich dabei jedoch dasjenige anrechnen lassen, was LZE infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

29.3    Unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsrechte ist LZE berechtigt diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn

a)          der Kunde eine für die termingerechte und vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlung gemäß Ziffer 27 dieser Vertragsbedingungen trotz Aufforderung durch LZE nicht vornimmt;

b)          der Kunde trotz Mahnung die geschuldete Vergütung gemäß Ziffer 23 dieser Bedingungen nicht zahlt;

c)          die Pflicht zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen verletzt.

29.4    Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.


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